Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.7.1 Allgemeines
Zu Tz. 3.55
203
Die Tz. 3.55 bis 3.60 enthalten eine außerordentlich wichtige Feststellung. Der Grundsatz des Fremdverhaltens verlangt nicht, dass ein steuerlich anzuerkennender Verrechnungspreis punktgenau festgelegt wird. Ein unbeanstandeter Verrechnungspreis bewegt sich vielmehr in einer Bandbreite. Alle Verrechnungspreise, die sich innerhalb dieser Bandbreite befinden, sind steuerlich anzuerkennen und können nicht berichtigt werden (vgl. OECD-Kap. III, Tz. 3.60 Anm. 231).
S. 55
204
Die Bandbreite bestimmt sich aufgrund einer Reihe von Faktoren. Zunächst werden auch unabhängige Unternehmen selbst bei vergleichbaren Geschäften und vergleichbaren Umständen unterschiedliche Preise berechnen. Dies beruht insbesondere auf Informationsasymmetrien und Präferenzunterschieden, die auf Märkten immanent sind. Der höchste tatsächlich berechnete Preis bestimmt dabei die Bandbreitenobergrenze, wie der niedrigste tatsächlich berechnete Preis die Bandbreitenuntergrenze bestimmt.
205
Es ist auch die Wesensart der Verrechnungspreise zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Verrechnungspreise beruht nicht auf einer exakten Wissenschaft. Das wird in den OECD-Leitlinien mehrfach beto...