Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.6.2 Zweck der Vergleichbarkeitsanpassungen
Zu Tz. 3.50
190
Diese Textziffer konkretisiert den Grundsatz für die Anwendbarkeit von Anpassungsrechnungen in Tz. 3.47 (vgl. OECD-Kap. III, Anm. 179): Anpassungsrechnungen sollten nur dann durchgeführt werden, wenn sie die erwartete Verlässlichkeit der Ergebnisse der Verrechnungspreisanalyse erhöhen. Dies ist von folgenden Faktoren abhängig: die Materialität der Unterschiede, für die eine Anpassung durchgeführt werden soll; die Qualität der Daten, die für die Anpassungsrechnungen zur S. 52Verfügung stehen; der Zweck der Anpassungsrechnung; sowie die Verlässlichkeit des Ansatzes, auf dem die Anpassungsrechnung basieren soll.
191
Die Konkretisierung ist hilfreich, wenngleich auch sehr allgemein. Es bleibt somit im Wesentlichen dem Urteilsvermögen des Rechtsanwenders überlassen, im Rahmen der aufgezeigten Faktoren zu entscheiden, ob die Durchführung einer bestimmten Anpassungsrechnung zur Erhöhung der erwarteten Verlässlichkeit der Analyse führen wird oder nicht.
Zu Tz. 3.51
192
Die Leitlinien betonen, dass Anpassungsrechnungen in der Regel nur für Unterschiede durchgeführt werden sollten, die einen materiellen Einfluss auf den Vergleich b...