Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.1 Allgemeines
Zu Tz. 2.45
184
Einführend beschreibt diese Regelung grob den Inhalt der Kostenaufschlagsmethode und die Vorgehensweise bei ihrer Anwendung. Demnach werden zunächst die Kosten des Lieferanten oder des Erbringers der Dienstleistung ermittelt, die sodann um einen angemessenen, wertschöpfungsadäquaten Kostenaufschlag („cost plus mark up“) ergänzt werden. Dies entspricht auch der Definition im Glossar der Leitlinien. Ähnlich ist die Begriffsbestimmung in den deutschen Verwaltungsgrundsätzen 1983, wonach von den Kosten des Herstellers oder Leistenden auszugehen ist, die sodann mit einem betriebs- oder branchenüblichen Gewinnaufschlag versehen werden. Durch die Hinzurechnung des Kosten- bzw. Gewinnaufschlags, der die durch den Hersteller oder Lieferanten ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken berücksichtigt, wird der angemessene Verrechnungspreis für den konzerninternen Geschäftsvorfall bestimmt.
185
Tz. 2.45 beschäftigt sich mit den klassischen Anwendungsbereichen der Kostenaufschlagsmethode. Die OECD stellt beispielhaft Tätigkeitsbereiche und Anwendungsfälle dar, bei denen die Kostenaufschlagsmethode sich am zweckmäßigsten erweisen dürfte. Aufgeführt ...