Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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III. Konsultationsvereinbarung (Abs. 3)
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Überblick. Das Konsultationsverfahren nach Abs. 3 Satz 1 soll die gleichmäßige Handhabung des Abk. durch einvernehmliche Erklärungen über die Auslegung und Anwendung von Amts wegen herbeiführen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gelten. Außerdem soll die Praktikabilität der Vorschriften des Abk. gefördert werden, etwa durch Einführung miteinander abgestimmter Vordrucke.
„(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ...“
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Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten in der Schweiz und in Deutschland sind das SIF (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen) und das BMF.
„werden sich bemühen, ..., in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. ...“
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Fehlender Einigungszwang. Die Formulierung bringt den guten Willen der Vertragsstaaten zum Ausdruck, anstehende Probleme einvernehmlich zu lösen. Ein Einigungszwang besteht analog zu Abs. 2 jedoch nicht. Der Stpfl. ist an dem Konsultationsverfahren nach Abs. 3 Satz 1 nicht beteiligt.
„Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, ...“
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Weitreichender Anwendungsbereich. Gegenstand des Konsultationsverfahrens sind vornehmlich Schwierigk...