Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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C. Neben dem Erb. DBA geltende Regelungen
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Nicht betroffen von Erb. Art. 15 sind Gegenseitigkeitsregelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Regierung über Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen schweizerischen Kantonen. Diese Gegenseitigkeitsregelungen bestimmen ihre Geltungsdauer selbst. Nach der Gegenseitigkeitsregelung mit dem Kanton Graubünden vom sind ab bestimmte Zuwendungen an juristische Personen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, von den Erbschaft- und Schenkungsteuern befreit. Eine entsprechende Gegenseitigkeitsregelung mit dem Kanton Wallis ist ab nicht mehr anzuwenden.