Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Schulden
a) Begriff der Schulden
„Schulden, ...“
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Das Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung für den Ausdruck „Schulden“. Nach der Auslegungsregel des Erb. Art. 3 Abs. 2 bestimmt sich dieser Begriff daher nach der Bedeutung im innerstaatlichen Recht des jeweiligen Vertragsstaates, „sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert“. Diese Einschränkung, wirkt sich bei Erb. Art. 9 insbesondere dann aus, wenn im innerstaatlichen Recht der Schuldenabzug nur deswegen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, weil grenzüberschreitende Verhältnisse vorliegen. Hier erfordert „der Zusammenhang“, dass S. 10den Aufteilungsregeln des Erb. Art. 9 strikt gefolgt und ggf. ein sonst ausgeschlossener Schuldenabzug zulässig ist (vgl. oben Rz. 6).
b) Schuldenabzug nach deutschem Recht
aa) Grundsätzliche Regelung
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Die zentrale Regelung über den nach deutschem Erbschaftsteuerrecht zulässigen Schuldenabzug ist § 10 Abs. 3-9 ErbStG. Die Vorschriften lauten:
„(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartscha...