Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Allgemeiner Inhalt
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Inhalt der Bestimmung. Art. 3 Abs. 1 enthält dem Aufbau des OECD-MA folgend einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen verwendeten Ausdrücke und Begriffe notwendig sind.
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Umfang der Aufzählung. Die in Art. 3 Abs. 1 enthaltene Aufzählung der Begriffe ist nicht abschließend. Der Begriff der in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist in Art. 4 Abs. 1 erläutert. Der Ausdruck „Betriebstätte“ ist in Art. 5 geregelt. Art. 6 Abs. 2 bestimmt den Begriff des unbeweglichen Vermögens. Der Dividendenbegriff befindet sich in Art. 10 Abs. 6. Der Ausdruck „Zinsen“ ist in Art. 11 Abs. 2 definiert. Die Erläuterung der Lizenzgebühren enthält Art. 12 Abs. 2. Art. 14 Abs. 2 umschreibt den Begriff der freien Berufe sowie Art. 15a Abs. 2 den Begriff des Grenzgängers. Auslegungsregeln bezüglich des Begriffs Besteuerung i.S. des Diskriminierungsverbots enthält Art. 25 Abs. 2 und 4.
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Weitere Regelungen. Außerhalb des Abkommenstextes bestimmt das Verhandlungsprotokoll v. , was als ständige Wohnstätte und wer als Grenzgänger anzusehen sind. Das Verhandlungsprotokoll v. definiert den für die Auslegung von Art. 27 maßgeblichen Beg...