Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Zinsbesteuerungsabkommen
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Eigenständige Vorschrift. Tatbestände, bei denen die Quellenbesteuerung auch unabhängig vom Vorhandensein eines DBA entfällt, enthält Art. 15 des sog. Zinsbesteuerungsabkommens (ZBA) zwischen der EU und der Schweiz. Das ZBA ist grundsätzlich auf natürliche Personen zugeschnitten (Art. 4 Abs. 1 ZBA), und regelt einen Steuerabzug auf Zinszahlungen von Schweizer Zahlstellen an in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Personen. Der Steuereinbehalt erfolgt aktuell i.H.v. 35 %. Der Empfänger der Zinszahlungen hat jedoch auch die Möglichkeit, den Quellensteuereinbehalt abzuwenden, wenn er die Schweizer Zahlstelle zur Meldung der Zinsbeträge S. 13ermächtigt. Erfasst vom ZBA ist jedoch auch die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt werden (Art. 15 ZBA).
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ZBA und DBA. Für das Zusammenspiel des ZBA mit den bilateralen DBA zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gilt: Im Hinblick auf den Steuerabzug auf Zinsen an natürliche Personen bestimmt Art. 14 ZBA, dass dieser Steuerabzug von den DBA unberührt bleibt, DBA und ZBA in diesem Bereich also unabhängig nebeneinander gelten sollen. In ...