Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Inhalt der Abs. 2 und 3
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Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 enthalten Sonderregelungen für die Fälle, dass eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, d.h., wenn sich auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 eine Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten ergibt. Entsprechend der DBA-Systematik ist in Ansässigkeits- und Quellenstaat zu differenzieren, nur so ist die Anwendbarkeit des DBA und seiner Systematik sichergestellt. Art. 4 Abs. 2 baut insoweit auf Abs. 1 auf, ist jedoch rechtsfolgemäßig vorrangig vor Abs. 1 anzuwenden. Art. 4 Abs. 2 regelt das Vorgehen für den „Kollisionsfall“, dass eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist (sog. Doppelansässigkeit). In diesem Fall ist zur Bestimmung der Ansässigkeit eine bestimmte Reihenfolge von Ansässigkeitsmerkmalen (Art. 4 Abs. 2 Nrn. 1—5) zu prüfen (sog. Tie-breaker rule). Ergibt sich danach ein Besteuerungsrecht der Schweiz, so hat sich Deutschland in Art. 4 Abs. 3 ein (zusätzliches) Besteuerungsrecht vorbehalten (sog. überdachende Besteuerung). Im umgekehrten Fall hat sich die Schweiz dies nicht ausbedungen. Das zusätzliche, deutsche Besteuerungsrech...