Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Historische Entwicklung
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Hintergrund des DBA-Schweiz 1971. Ziel des DBA Schweiz vom war es u.a., die Abkommensvorteile von in Deutschland Ansässigen zu vermeiden, die durch Investitionen in inaktiven Unternehmungen in der Schweiz das niedrige schweizerische Steuerniveau zu nutzen versuchten. Dabei wurde damals von deutscher Seite die steuerliche Souveränität der Schweiz als Niedrigsteuerland ausdrücklich anerkannt und es sollte deshalb auch nicht gezielt auf Schweizer Steuerpolitik eingewirkt werden. Das bestehende Steuergefälle zur Schweiz sollte nicht beseitigt, sondern durch das Abkommen und den darin geregelten deutschen Steuerverzicht nur nicht weiter verstärkt werden. Ein Schwerpunkt der Änderungen lag folglich in der Verschärfung der Voraussetzungen der Freistellungsverpflichtung (Art. 24) für den Ansässigkeitsstaat. Zudem sollte die Sperrwirkung des DBA 31/59 ggü. S. 19dem deutschen AStG beseitigt werden. Das neue AStG trat fast zeitgleich mit dem DBA 1971 in Kraft.
1.1
Historische Entwicklung des Art. 24. Das DBA Schweiz wurde mehrfach ergänzt bzw. geändert, im Einzelnen durch die Protokolle vom , vom und vom , das Revisionsprotokoll vom