Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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IV. Anwendbarkeit der Grundregel auf die Bediensteten bestimmter Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben (Abs. 3)
„(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben und der Schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.“
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Rückausnahme zu Abs. 2. Abs. 3 schränkt als lex specialis den Anwendungsbereich von Abs. 2 ein. Es handelt sich also um eine Ausnahme von der Ausnahme. Die Vorschrift bestimmt infolge der Verweisung auf Abs. 1, dass die von den in ihr aufgeführten Organisationen gezahlten Vergütungen (also auch Ruhegehälter) grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert werden. Bei den Organisationen handelt es sich um
die Deutsche Bundesbank, eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts,
die Schweizerische Nationalbank, eine Aktiengesellschaft,
die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, bei Abschluss des Abkommens Sondervermögen des Bundes (s. Rz. 15), heute ersetzt durch die Aktiengesellschaften Deutsch...