Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1.2.3 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten (MS) der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Zweck des EU-RhÜbk vom ist es, im Verhältnis zwischen den EU-MS die Anwendung des EuRhÜbk vom und dessen 1. Zusatzprotokoll zu erleichtern und bestimmte Regelungen des SDÜ zu ersetzen. Das EU-RhÜbk ist - bis auf Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Malta - für alle anderen EU-MS bereits in Kraft getreten; darüber hinaus gilt es nach seinem Art. 29 Abs. 4 auch für Island und Norwegen. Das EU-S. 1050RhÜbk enthält eine Reihe von formellen Erleichterungen für Rechtshilfeersuchen. Durch Art. 2 EU-RhÜbk werden die Art. 49 Buchstabe a) sowie die Art. 52, 53 und 73 SDÜ aufgehoben.
Im Protokoll vom zum EU-RhÜbk (ZP-EU-RhÜbk) wurde der Fiskalvorbehalt (s. Tz. 1.2.2) aufgegeben. Darüber hinaus haben sich die EU-MS verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen. Ein eventuell nach nationalem Recht bestehendes Bankgeheimnis darf der Beantwortung nicht entgegenstehen. Durch Art. 8 Abs. 3 des Protokolls wurde Art. 50 SDÜ aufgehoben...