Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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a) Beteiligungsabzug
610
Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Es geht um die von Kapitalgesellschaften gehaltenen Beteiligungen von „unternehmerischem Gewicht“, die sich von der bloßen Kapitalanlage in Wertpapieren - sog. „Streubesitz“ - unterscheiden. Um die innerhalb der Gesellschaftsverschachtelung von der Unter- zur Obergesellschaft ausgeschütteten Gewinne von steuerlicher Doppelbelastung freizustellen, werden die Muttergesellschaften in der Schweiz - dem Gedankengut des sog. „Schachtelprivilegs“ entsprechend - für ihre Dividendenbezüge steuerlich entlastet.
611
Mindestbeteiligungshöhe. Die Vergünstigung wird für sog. „Beteiligungen mit maßgeblichem Einfluss“ gewährt, weshalb man auch von der Vergünstigung für Beteiligungen an Gesellschaften oder kurz dem Beteiligungsabzug spricht. Voraussetzung ist, dass die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist, zu mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven der Tochtergesellschaft beteiligt ist oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. hält.
612-614
Einstweilen frei.
615
Ausländische Beteiligungen eingeschlossen. Nach Art. 69 DBG bz...