Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge
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Erb. Art. 13 ist wörtlich identisch mit ESt Art. 27 (in der vor dem geltenden Fassung). Es wird daher auf die Erläuterungen zu ESt Art. 27 verwiesen. Die besondere Herausforderung besteht darin, die Durchführung des Abkommens von der Durchsetzung des nationalen Steuerrechts abzugrenzen. Denn nur insoweit, als Informationen für den zuerst genannten Zweck notwendig sind, können diese auf der Grundlage von Erb. Art. 13 ausgetauscht werden. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Durchführung des Abkommens einen nationalen Steueranspruch voraussetzt. Die Unterscheidung erfolgt anhand der Rechtswirkungen des Abkommens: Ausgetauscht werden können alle Informationen die für die Schrankenwirkungen des Abkommens im konkreten Sachverhalt von Bedeutung sein können. Ausgeschlossen sind Sachverhaltselemente, die auch in einer abkommenslosen Situation, d.h. allein zur Durchsetzung des nationalen Steueranspruchs von Bedeutung wären. Dies betrifft auch solche Rechtsnormen, die für dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsfolgen anordnen, etwa die Anrechnung ausländischer Steuer gem. § 21 ErbStG. Die Unterscheidung wird mit Blick auf die üb...