Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Entsendung von Arbeitnehmern
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Arbeitnehmerverleih.Nach dem vorstehend Ausgeführten wird im „klassischen“ Fall des Arbeitnehmerverleihs die Arbeitsvergütung nicht vom oder für den Entleiher gezahlt. Dass die Arbeitnehmerverleiherin die an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen an ihren Auftraggeber weiterbelastet, steht dem nicht entgegen. Die dadurch erlangten Entgelte sind Erlöse aus dem Gegenstand ihres Unternehmens, des Arbeitnehmerverleihs, nicht hingegen durchlaufende Posten. Das wird deutlich, wenn es zu einem Ausfall der Forderungen des Verleihers gegen den Entleiher aus den geschlossenen Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen kommt. Der Verleiher muss den überlassenen Arbeitnehmern auch in einem solchen Fall die geschuldeten Gehälter ausbezahlen. Fällt ein Arbeitnehmer durch Krankheit aus, muss der Verleiher dem Entleiher einen anderen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.
S. 82
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Internationaler Arbeitnehmerverleih. Das vorstehend Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für den internationalen Arbeitnehmerverleih. Der hierauf basierende, heute in Deutschland geltende Meinungsstand ist in Rz. 70 wiedergegeben. Es ist aber zuvor ein Blick auf die hiervon teilweise abweich...