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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen 2010

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Art. 25 Abs. 1 stimmt abgesehen von geringen sprachlichen Abweichungen mit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 überein. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 1992 gilt der Abkommensschutz auch für Personen, die in keinem VertragsS. 7staat ansässig sind. Diese Regelung findet in Art. 25 Abs. 1 keine explizite Entsprechung. Ein Grund hierfür ist, dass Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA erst 1977 aufgenommen wurde, also zeitlich nach dem Abschluss des DBA 1971. Allerdings soll gemäß Art. 20 Änderungsprotokoll vom der folgende Satz aufgenommen werden:

„Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.“

Durch das Änderungsprotokoll wird nicht geklärt, ob die Aufnahme rein klarstellend ist, wovon der Autor ausgeht (vgl. Rz. 2.2 und 18). Das Änderungsprotokoll muss die nationalen Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und kann daher frühestens 2025 ggf. aber auch erst später in Kraft treten. Ebenso fehlt in Art. 25 der in Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorgesehene Diskriminierungsschutz für Staatenlose. Beide Abweichungen (Anwendung auch bei fehlender Ansässigkeit in einem der bei...

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