Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Verprobung des Ergebnisses
.1 Verprobung mit Plandaten (§ 1 Abs. 3 Satz 4 GAufzV)
Die Aufzeichnung innerbetrieblicher Plandaten (Tz. .2) ist dem Steuerpflichtigen möglich und grundsätzlich zumutbar, da er insoweit auf eigene Unterlagen und Einschätzungen zurückgreifen kann.
Auf die Anforderung von Plandaten ist regelmäßig zu verzichten, wenn der Steuerpflichtige uneingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichsdaten (Tz. .7 Buchst. a) vorgelegt hat.
.2 Sonstige Verprobungen
a) In Fällen eingeschränkter Vergleichbarkeit (Tz. .7) kann der Steuerpflichtige die ermittelten Vergleichswerte bzw. die sich daraus ggf. ergebende Bandbreite verproben, um deren Verwertbarkeit abzusichern und die Angemessenheit seiner Verrechnungspreisbildung zu stützen. Das Gleiche gilt bei Unsicherheiten wegen erkannter Sachverhaltsunterschiede, die eine wesentliche Auswirkung auf Preise oder Gewinne haben können, z. B. Funktions- und Risikounterschiede, Skaleneffekte aus unterschiedlichen Mengenvolumen.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Umlage- oder Lizenzverträge) kann der Steuerpflichtige anhand einer Mehr...