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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Durchführung der Besteuerung

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Erb. Art. 5 enthält keine Bestimmung darüber, wie das unbewegliche Vermögen zu besteuern und mit welchem Wert es ggf. zu berücksichtigen ist.

Mangels einer solchen Regelung gelten jeweils die innerstaatlichen Vorschriften.

S. 6In der Schweiz können Grundstücke je nach der gesetzlichen Regelung mit dem Verkehrswert oder auch mit einem anderen Wert, z.B. dem Ertragswert oder dem Wert für die Vermögenssteuer (so etwa § 145 StG Appenzell-Außerrhoden) erfasst werden. Die Bewertungsregeln finden sich regelmäßig in den erbschaftsteuerlichen Vorschriften der Schweizer Kantone (vgl. die Darstellung bei Erb. Art. 2 Rz. 15 ff.).

In Deutschland richtet sich der Wertansatz für Grundstücke nach § 12 ErbStG. Für einzelne Vermögensgruppen sind dort Werte festgelegt.

Inländischer Grundbesitz i.S.d. § 19 BewG, ab dem i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG, wird gem. § 12 Abs. 3 ErbStG auf den Bewertungsstichtag mit dem Grundbesitzwert bewertet). Die Finanzverwaltung hat in gleichlautenden Erlassen die Neuregelung erläutert.

Bis Ende 2024 werden die Grundbesitzwerte auf der Grundlage der §§ 138, 151 BewG festgestellt. Ab dem werden die Grundbesitzwerte nach den §§ 151, 157 BewG ermittelt. Die Bewertung erfolgt jeweils ...

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