Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Zweigniederlassung
„b) eine Zweigniederlassung, ...“
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Begriff. Das Abkommen definiert den Begriff der Zweigniederlassung nicht. Gem. Art. 3 Abs. 2 ist daher aus deutscher Sicht auf den innerstaatlichen Begriff in § 13 ff. HGB zurückzugreifen. Die Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens, die jedoch mit einer gewissen Selbständigkeit wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ausgestattet ist. Sie verfügt über eine eigene Organisation und Buchführung. Die - nicht konstitutiv - wirkende Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister ist eine widerlegbare Vermutung für das tatsächliche Bestehen einer Zweigniederlassung. Für ausländische Zweigniederlassungen besteht bei nicht erfolgter Eintragung in ein öffentliches Register die widerlegbare Vermutung, dass keine Zweigniederlassung i.S. von Buchst. b vorliegt. Etwas anderes gilt freilich, wenn das ausländische Recht eine solche Eintragung nicht vorsieht.
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Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. Eine Zweigniederlassung ist nicht per se Betriebsstätte, vorausgesetzt ist immer zumindest eine ständig ausgeübte unternehmerische Tätigkeit sowie eine feste Geschäftseinrichtung i.S....