Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. ABC der Aufwandszurechnung
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Abschreibungen. Planmäßige Abschreibungen (insbesondere AfA) sind immer demjenigen Unternehmensteil zuzurechnen, dem das betroffene Wirtschaftsgut zuzuordnen ist (s. Rz. 351 ff.). Bei anteiliger Zuordnung des Wirtschaftsguts ist eine entsprechend anteilige Zurechnung der AfA vorzunehmen. Eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und eine Teilwertabschreibung kommen in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut durch ein außergewöhnliches Ereignis (z.B. Diebstahl, Verlust, Zerstörung) wegfällt oder entwertet wird. Der diesbezügliche Abschreibungsbetrag ist deshalb grundsätzlich demjenigen Unternehmensteil zuzurechnen, der das betreffende Ereignis zu verantworten hat (s. Rz. 525); in zweiter Linie ist daran anzuknüpfen, ob das Ereignis bei einem Einsatz des Wirtschaftsguts für das Stammhaus oder die Betriebsstätte eingetreten ist (Zurechnung nach Gefahrbereichen; s. Rz. 527). Wenn beide Kriterien versagen (z.B. Forderung fällt wegen Insolvenz des Schuldners aus; ordnungsgemäß geparkter und verschlossener Pkw wird durch Dritte entwendet oder zerstört; s. weitere Beispiele in Rz. 541), ist wiederum die (ggf. anteilige, s.o.) Zuord...