Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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VII. Bevormundete Personen (Abs. 7)
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person.
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Bevormundete Person. Art. 4 Abs. 7 normiert unmittelbar nur die Anwendung des Art. 4 Abs. 1—6 auf eine bevormundete Person, nicht aber die der Art. 6—22. Die Bestimmung ist deshalb nur heranzuziehen, wenn die Anwendung des DBA als solches in Frage steht, d.h., wenn die bevormundete Person nach dem innerstaatlichen Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten Einkünfte erzielt und deshalb deren Abkommensberechtigung (= Ansässigkeit) Person zu prüfen ist. Dazu sagt Art. 4 Abs. 7 als Grundsatz, dass die Ansässigkeit nur nach den von der bevormundeten Person selbst erfüllten Umständen zu bestimmen ist. Es dürfen also Schlussfolgerungen auf die Ansässigkeit bzw. auf die Nichtansässigkeit nicht schon aus der Tatsache der Vormundschaft gezogen werden.
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Der Ausdruck „bevormundete Person“ ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Es ist unerheblich, ob ein einziger Vormund oder Mitvormünder bestellt sind. Die Vorschrift findet auch auf Amtsvormundschaften, auf Vereinsvormundschaften und auf die Bestellung eines Gegenvormundes Anwendung. Sie gilt sinngemäß auc...