Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Rechtsgrundlage
375
Art. 620-763 Obligationenrecht. Die Aktiengesellschaft ist in den Art. 620-763 Obligationenrecht (OR) geregelt. Sie zählt zu den Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehören auch noch die Kommanditaktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft und der Verein.
376-454
Einstweilen frei.