Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Mitunternehmer
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Der Begriff „Mitunternehmer“ ist im deutschen Steuerrecht nicht im Einzelnen definiert (vgl. § 15 EStG), sondern erst durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Danach ist nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft allein aufgrund seiner Mitgliedschaft auch Mitunternehmer; auf der anderen Seite kann ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche vertragliche Bindung an eine Personengesellschaft von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass ein zivilrechtliches Gemeinschaftsverhältnis - auf dessen Bezeichnung es nicht ankommt - besteht; nur faktische Beziehungen genügen dagegen nicht. Liegt keine zivilrechtliche Gesellschaft vor, so muss es sich um ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis handeln.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist für den Mitunternehmer kennzeichnend, dass er zusammen mit anderen Personen eine (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und ein (Mit-)Unternehmerrisiko trägt. Beide Komponenten müssen vorhanden sein. Über die Mitunternehmereigenschaft ist unter Berücksichtigung aller rechtlicher und wirtschaftlicher Umstände, die die Person des Beteiligten betreffen, zu ents...