Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft (Satz 3)
„3Dies berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.“
79
Klarstellender Charakter. Art. 10 Abs. 3 Satz 3 hat keine eigenständige Bedeutung, obwohl dies nach seinem Wortlaut und dem gesonderten Standort (ausschließlich in Abs. 3, nicht aber auch in Abs. 2) den Anschein hat. Er ist - ebenso wie Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA - ausschließlich klarstellender Natur und eigentlich überS. 72flüssig. Es ergibt sich bereits aus Abs. 1 und 2, dass es in Art. 10 nur um die Besteuerung der Dividenden geht, nicht aber um die Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt werden.