Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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a) Betriebsstättenannahme
915
Umschreibung der Betriebsstätte. Eine die beschränkte Steuerpflicht auslösende Betriebsstätte in der Schweiz wird bei einer Geschäftseinrichtung bejaht, wenn in dieser die Tätigkeit des Auslandsunternehmens zu einem wesentlichen Teil ausgeübt wird. Zu denken ist an Einrichtungen der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Einkaufs- und Verkaufsstellen. In Betracht kommen aber weiter auch „ständige Vertretungen“, wie sie vor allem bei Abschlussagenten bejaht werden. Dagegen begründen Vertreter, die sich auf bloße Vermittlungstätigkeit beschränken, nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich für das beauftragende Unternehmen tätig sind oder über ein diesem gehörendes Auslieferungslager verfügen. Selbständige Vertreter begründen hingegen selbst bei Unterhaltung eines Warenlagers keine Betriebsstätte. Ebenso wenig werden Tochtergesellschaften allein wegen ihrer Abhängigkeit zum Mutterunternehmen als dessen Betriebsstätte betrachtet.
916-919
Einstweilen frei.