Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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8. Aufteilung der Besteuerungsrechte
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Die Formulierung „kann im anderen Staat besteuert werden“ ist hier ebenso zu verstehen wie in Erb. Art. 5 Abs. 1 (vgl. Erb. Art. 5 Rz. 5). Sie besagt auch an dieser Stelle, dass dem Betriebsstättenstaat das primäre Besteuerungsrecht hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens zukommt, ohne dass ein gleichzeitiges (subsidiäres) Besteuerungsrecht des bloßen Wohnsitzstaates ausgeschlossen ist. Einzelheiten ergeben sich in Zusammenhang mit Erb. Art. 10. Ist die Schweiz WohnsitzS. 12staat des Erblassers, so wird dort das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche bewegliche Betriebsvermögen einer Betriebsstätte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. Liegen die Verhältnisse dagegen umgekehrt, so wird in der Bundesrepublik Deutschland die schweizerische Erbschaft- oder Nachlasssteuer, soweit sie auf bewegliches Betriebsvermögen einer Betriebsstätte entfällt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Entsprechendes gilt für Freiberufler und die ihnen gleichgestellten Selbständigen, auf die Erb. Art. 6 Abs. 8 anzuwenden ist.
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Einstweilen frei.