Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Zahlungen
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Zahlungen. Der Begriff der Zahlung ist abkommensrechtlich auszulegen. Zahlungen i.S. des Art. 20 sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Gegensatz zu den in anderen Abkommensvorschriften behandelten Vergütungen und Einkünften keine S. 9Gegenleistung erfordern. Zudem erfordern sie weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift nach eine einseitige Verpflichtung des Zahlenden. Besteht eine Verpflichtung, kann sie z.B auf einer letztwilligen Verfügung oder sogar auf der Gegenleistung eines Dritten beruhen. Zahlungen können in Geld oder geldwerten Vorteilen bestehen. Beim Zahlenden kann es sich um eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handeln. Der Einordnung als Zahlung i.S.d. Art. 20 steht nicht entgegen, dass sie auf einem Grund- oder Stammrecht beruht, sofern das Recht nicht aufgrund einer Leistung des Empfängers begründet wurde. So sind auch die Zahlungen, die eine im Heimatstaat ansässige Familienstiftung als Stipendien an studierende Familienmitglieder leistet, unter Art. 20 zu fassen, auch wenn es sich nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung innerstaatlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.