Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Verständigungsverfahren (Abs. 1 und 2)
„(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, ...“
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Antragsberechtigt. Antragsberechtigt nach Erb. Art. 12 Abs. 1 ist eine Person. Das Abkommen definiert den an verschiedenen Stellen verwendeten Begriff „Person“ nicht explizit. Erb. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d lässt aber den Rückschluss zu, dass als Person zumindest alle natürlichen und juristischen Personen gemeint sind. Darüber hinaus sind nicht rechtsfähige oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfasst, nach dem Kontext aber nur insoweit, als sie auch einer Besteuerung unterliegen können. Personengesellschaften gehören daher nicht dazu. Im Unterschied zu ESt Art. 26 ist die Antragsberechtigung nicht auf solche Personen beschränkt, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Auch ein im Drittstaat ansässiger Erbe oder Vermächtnisnehmer ist antragsberechtigt.
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Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist derjenige, bei dem die Maßnahme zu einer Besteuerung führt oder führen wird, wer also in eigenen Rechten betroffen ist oder sein wird. Dies ist der St...