Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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d) Zinsen aus Guthaben bei Schweizer Banken
825
Einrichtungen, die fortgesetzt Geld gegen Zins entgegennehmen. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d VStG unterliegen der Verrechnungssteuer Zinsen aus Kundenguthaben von Banken und Sparkassen. Zu Letzteren zählen die unter das Bankengesetz S. 100fallenden Bankinstitute. Darüber hinaus werden aber auch Einrichtungen erfasst, die fortgesetzt Geld gegen Zins entgegennehmen.
826
Anonyme Steuererhebung. Dem Grundsatz der anonymen Steuererhebung kommt bei Bankguthaben besondere Bedeutung zu. Er wird abgesichert durch das Bankgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht der Banken (Art. 47 Bankengesetz).
827
Freigrenze. Der Verrechnungssteuer unterliegen nicht Jahreszinsen bis zu Fr. 200 für Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen sowie bei der Post.
828
Treuhandkonten, Treuhandguthaben und Interbankenguthaben. Treuhandkonten und Treuhandguthaben werden nicht als Kundenguthaben angesehen, weil die Bank in diesem Fall nicht Schuldnerin der durch die Vermittlung angelegten Gelder ist. Gleiches gilt für sog. Interbankenguthaben. Eine Verrechnungssteuer wird daher in beiden Fällen nicht erhoben.
829
Nichterfassung von Treuhandguthaben. Der Nichterfassung von Treuhandguthaben kommt gr...