Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen
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Übereinstimmungen und Abweichungen. Art. 15 DBA 1971 passt — wie aus dem vorstehenden Vergleich ersichtlich — die nach dem DBA 1931/59 geltenden Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Terminologie und der Systematik des OECD-Musterabkommens an, nach der nicht mehr das Steuergut dem einen oder anderen Staat zugewiesen wird, sondern in den Einzelbestimmungen der Art. 6—22 das Besteuerungsrecht des Quellenstaats eingeschränkt und in Art. 24 die Besteuerung im Wohnsitzstaat geregelt wird.
Die Absätze 1—3 entsprechen nahezu wörtlich den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1—3 des OECD-MA 1963, die wiederum nahezu unverändert in das OECD-MA 1977 übernommen wurden. Allerdings enthält Art. 15 DBA 1971 zusätzliche Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung der Art. 17 und Art. 15a. Infolge der Fassung des OECD-MA 1992 kam es jedoch zu einer bedeutsamen Abweichung. Im OECD-MA 1963 und 1972 lautete die erste Bedingung für das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a) noch: „wenn der Empfänger sich in dem anderen Staat nicht länger als 183 Tage w...