Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Begriff „Betriebsstätte“. Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1931/1959 sah eine Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ im Rahmen der Regelungen über die Besteuerung der Unternehmensgewinne vor, die im Wesentlichen auf dem von der deutschen und schweizerischen Rechtsprechung entwickelten Betriebsstättenbegriff basierte. Der Abkommensaufbau spiegelte deutlich die wesentliche Funktion des Betriebsstättenbegriffs wider, die darin bestand, die Besteuerung grenzüberschreitend tätiger BeS. 12triebe von Handel, Industrie und Gewerbe zwischen den beiden Staaten abzugrenzen.
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Einzelbeispiele. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1931/1959 listete einzelne, besonders häufig vorkommende Betriebsstättenformen auf (Sitz des Unternehmens, Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, Warenlager und andere Handelsstätten mit Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung sowie ständige Vertretungen). Nach der überwiegenden Ansicht in beiden Vertragsstaaten stellte Satz 2 keine originäre Betriebsstättenumschreibung dar, vielmehr handelte es sich um eine Ergänzung zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Betriebsstä...