Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2.1 Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Personen, die ungeachtet ihres Wohnsitzes bzw. ihrer Ansässigkeit im Dienste eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz stehen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220] und Art. 17 DBG).
Massgebend ist dabei, dass die Einkünfte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 17 Absatz 1 DBG qualifizieren. Die Bezeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien ist dabei nicht entscheidend, sondern es ist eine Würdigung des Vertragsinhaltes nach der Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.
Für die Prüfung, ob eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien zu prüfen, namentlich:
Unterordnungsverhältnis;
Weisungsgebundenheit;
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation;
fehlende unternehmerische Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Arbeitstätigkeit;
fehlendes unternehmerisches Risiko;
Bindung an feste Arbeitszeiten;
Zuweisung ...