Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats (Abs. 1)
„(1) 1Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können ...“
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Art. 15a—19 als Spezialregelungen. Art. 15 beinhaltet die allgemeine Regelung für die Besteuerung der Lohneinkünfte, der die Art. 15a—19 als Spezialregelungen vorgehen. Es handelt sich dabei im Einzelnen um Sondervorschriften für Grenzgänger (Art. 15a), Aufsichtsratsvergütungen (s. Art. 16), Künstlerhonorare (s. Art. 17), Ruhegehälter (s. Art. 18) und Vergütungen aus öffentlichen Kassen (s. Art. 19). Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich in erster Linie hinsichtlich der Frage, ob Leistungen des früheren Arbeitgebers nachträglich gezahlte Tätigkeitsvergütungen oder Ruhegehalt darstellen (s. Rz. 6, 7). Zur Abgrenzung zu Art. 7, 14 und 12 s. Rz. 20—26.
S. 18
„... Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ...“