Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Schifffahrtsunternehmen/Arbeitgeber
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Tätigkeitsstaatsfiktion. Mit der Regelung des Abs. 3 wird der Staat, in dem die Reederei bzw. das Luftfahrtunternehmen tatsächlich geleitet wird, im Wege der Fiktion zum Tätigkeitsstaat (vgl. Abs. 2 Schlussprotokoll zu Art. 4 DBA 1931/59, worin das noch ausdrücklich so formuliert wird). Diese Auffassung wird vom BFH nicht geteilt. Der Meinungsunterschied spielt eine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob Deutschland als Wohnsitzstaat nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d auf die Besteuerung verzichtet oder lediglich die in der Schweiz erhobene Steuer anrechnet (s. Rz. 98). Darauf, wie lange der Aufenthalt an Bord gedauert hat (183 Tage oder weniger), kommt es nicht an.
Dass das Besteuerungsrecht dem Staat, in dem die Reederei oder das Luftfahrtunternehmen tatsächlich geleitet wird, zugewiesen ist, hat den gleichen Grund wie die Regelung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c: Der Staat, in dem der Gewinn des Unternehmens besteuert wird, soll als Ersatz für die durch den Personalaufwand verursachte Minderung dieses Gewinns die an die Arbeitnehmer fließenden Vergütungen besteuern können. Der Staat, der die Gewinne von Schifffahrts- u...