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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Aufzählung der Steuern (Abs. 3)

„(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

  • a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer; ...“

9

Inhalt des Abs. 3. Zur weiteren Klarstellung erwähnt Erb. Art. 2 Abs. 3 alle zurzeit bestehenden Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist.

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Deutsche Erbschaftsteuer. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG das konkurrierende Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Er hat davon Gebrauch gemacht, so dass bundeseinheitlich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass einzelne Länder eigene Erbschaftsteuergesetze erlassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Den Gemeinden fehlt jegliches Gesetzgebungsrecht in diesem Bereich. Eine Rechtszersplitterung wie in der Schweiz ist damit nicht möglich. Die Verwaltungsauffassung zur Auslegung des Erbschaftsteuergesetzes ergibt sich aus den Erbschaftsteuer-Richtlinien vom . Es handelt sich dabei um Verwaltungsanweisungen ohne Gesetzescharakter. Sie binden die Finanzverwaltung bei der Auslegung des Gesetzes.

Die deutsche Erbschaftsteuer erfasst das gesamte Weltvermögen

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