Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6. Vergleich mit OECD-MA 2003
8
Anteile an Immobiliengesellschaften. Das OECD-MA 2003 hat mit Abs. 4 eine Regelung über die Veräußerung von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften in Art. 13 OECD-MA eingeführt. Danach hat ein Staat das Besteuerungsrecht, wenn der Wert der Anteile (seit OECD-MA 2017: zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vorangegangenen 365 Tage) zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf in diesem Staat belegenem unbeweglichen Vermögen beruhte. Das DBA-Schweiz enthält keine entsprechende Regelung. Damit unterscheidet sich die Verteilung der Besteuerungsrechte für Veräußerungen eines grenzüberschreitenden deutsch-schweizerischen Immobilieninvestments insoweit auch weiterhin danach, ob die Immobilie unmittelbar veräußert wird oder Anteile an einer immobilienhaltenden Kapitalgesellschaft.
Aus deutscher Sicht kann die Immobilienklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA allerdings auch für inländische Immobilieninvestitionen über Schweizer Kapitalgesellschaften praktische Bedeutung haben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 erfasst § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG unter Umständen auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit inländischem Grundbes...