Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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h) Tarifbesonderheiten
240
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen. Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen wird die Einkommenssteuer zu dem Steuersatz erhoben, der sich bei Verteilung als jährliche Leistungen ergäbe (Art. 37 DBG). Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 % erhoben (Art. 37a DBG); Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
241
Gesonderte Besteuerung für Kapitalleistungen aus Vorsorge. Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert (Art. 38 DBG). Die Steuer wird zu einem Fünftel der tariflichen Steuer erhoben. Sozialabzüge werden nicht gewährt.
242
Kalte Progression. Die Folgen der sog. kalten Progression sind nach Art. 39 DBG durch gleichmäßige Anpassungen der Tarifstufen und der in Franken festgesetzten Abzüge vom Einkommen auszugleichen. Die Beträge sind ...