Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Subsidiarität des Nachbesteuerungsrechts (Abs. 2 Satz 2)
„Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt.“
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Erb. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dem Nachbesteuerungsrecht zugunsten der Bundesrepublik Deutschland um ein subsidiäres Besteuerungsrecht handelt. Primär gelten die Zuteilungsregeln der Erb. Art. 5-7, 8 Abs. 1. Steht danach das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, so kann auch in den Fällen, in denen der Bundesrepublik Deutschland ein Nachbesteuerungsrecht zuerkannt worden ist, der Nachlass in der Schweiz so besteuert werden, als bestände das Nachbesteuerungsrecht nicht. Erb. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 entspricht sinngemäß Erb. Art. 4 Abs. 4 Satz 3.