Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 27 Antragsfristen für die Rückerstattung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
2 Für die Antragstellung beginnt im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen, wenn:
a. die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt wurde; und
b. in diesem Zeitpunkt die Frist nach Absatz 1 bereits abgelaufen ist oder von der Frist nach Absatz 1 weniger als 60 Tage verbleiben.