Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Inhalt der Abs. 6 und 7
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Art. 4 Abs. 6 schließt die Inanspruchnahme des DBA durch natürliche Personen aus, in dem die Person nicht als ansässig gilt. Die Vorschrift trifft Personen, die in dem nach den vorstehenden Absätzen als Ansässigkeitsstaat qualifizierenden Staat nicht mit ihren Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein steuerpflichtigen Einkünften den allgemein erhobenen Steuern unterliegen. Die Bestimmung richtet sich gleichermaßen an Personen, die in der Schweiz, als auch an solche, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Aktuell findet die Norm aber nur für Personen Anwendung, die in der Schweiz ansässig sind und der Besteuerung nach dem Aufwand (sog. Aufwand- bzw. Pauschalbesteuerung) unterliegen. Sie begründet bspw. gegenüber Art. 4 Abs. 4 einen zeitlich unbefristeten Ausschluss für die Inanspruchnahme des DBA. Der Ausschluss endet mit der Aufgabe der Besteuerung nach dem Aufwand oder alternativ mit der Optierung zur modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand. Ergänzend zu Art. 4 Abs. 2—6 ist auf die Sonderbestimmungen des Art. 13 Abs. 4 und Abs. 5 zu verweisen. Die Neufassung von Art. 4 Abs. 6 ist mit dem Revisionsproto...