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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

VI. Andere Vermögenswerte (Abs. 6)

(6) Alle anderen Vermögenswerte ...

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Andere Vermögenswerte. Es handelt sich um die Vermögenswerte, die von Art. 22 Abs. 1-4 nicht erfasst werden. Das Recht zu ihrer Besteuerung ist ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Zu den anderen Vermögenswerten gehört das bewegliche Vermögen, das nicht Betriebsvermögen i.S.d. Abs. 2 und 3 darstellt und auch nicht zu den in Abs. 4 genannten Vermögensanlagen gehört. Es kommt nicht darauf an, ob diese Vermögenswerte in einem der Vertragsstaaten belegen sind. Auch Vermögen, das sich in einem dritten Staat befindet, gehört zu den „anderen Vermögenswerten“ i.S. des Art. 22 Abs. 6. Zum Drittstaatenvermögen zählt auch unbewegliches Vermögen, das in keinem der Vertragsstaaten belegen ist, selbst wenn es einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat zugeordnet werden kann. Der Vorrang der Betriebsstätte oder des tatsächlichen Sitzes der Geschäftsleitung gilt nur für bewegliches Vermögen. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens in einem Drittstaat, so gilt zwischen den Vertragsstaaten das Betriebsstättenprinzip des Art. 22 Abs. 2, sowei...

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