Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Dauer des Aufenthalts im Gastland
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Dauer des Aufenthalts im Gastland. Der dem Studium oder der Ausbildung dienende Aufenthalt im Gastland ist naturgemäß vorübergehender Natur. Er wird vielfach nicht zu einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ i.S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b führen. Darauf kommt es auch nicht an. Ein Aufenthalt i.S. des Art. 20 liegt auch dann vor, wenn der Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling täglich von dem im Gastland gelegenen Ausbildungsort in sein Heimatland zurückkehrt (Pendler). Ist der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur, so ist die in Art. 20 vorgesehene Steuerbefreiung zu versagen. Diese Einschränkung ist notwendig, um Missbräuchen vorzubeugen, wenn man mit der hier vertretenen Auffassung sowohl den Begriff des „Studenten“ (s. Rz. 9) als auch den der Ausbildung (Rz. 26) weit auslegt.
Die geschiedene Ehefrau eines Deutschen lässt sich nach ihrer Scheidung in der Schweiz nieder und nimmt Klavierstunde.
Die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemanns sind in der Schweiz nach Art. 23 Buchst. f DBG, Art. 7 Abs. 4 Buchst. g StHG steuerpflichtig. Sie sind auch nicht wegen des Klavierunterrichts nach Art. 20 steuerfrei. Der Aufenthalt wird vielf...