Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Sachlicher Anwendungsbereich (Inhalt der steuerlichen Vorrechte)
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Steuerbefreiung. Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK stimmen hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereichs weitgehend überein. Sie enthalten eine grundsätzliche Befreiung von „allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben“ des Empfangsstaates und normieren einzelne Ausnahmetatbestände. Ausnahmen gelten für allgemeine indirekte Steuern; Steuern von inländischem unbeweglichem Vermögen; Erbschaftsteuer; Steuern von „privaten Einkünften“, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet; Gebühren S. 9o.ä., die Vergütungen für (staatliche) Dienstleistungen sind. Für einige insoweit wichtige (deutsche) Steuerarten folgt daraus:
Einkommensteuer: Einkommensteuerlich unterliegt der begünstigte Personenkreis im Empfangsstaat im Ergebnis nur mit inländischen Einkunftsquellen der Besteuerung. Es besteht aber keine Deckungsgleichheit mit § 49 EStG (hierzu sogleich Rz. 21). Die Beschränkung des Besteuerungsrechts des Empfangsstaates auf „private Einkünfte“ (Art. 34 Buchs. d WÜD bzw. Art. 49 Buchst. d WÜK) erklärt sich daraus, dass dem begünstigten Personenkreis die Ausübung eines freien Be...