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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

9.4 Abrechnungskorrekturen

Unterlaufen dem Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Festlegung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns oder bei der Anwendung des Tarifcodes Fehler, kann er die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern er diese bis spätestens am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres den Steuerbehörden übermitteln kann.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres von der zuständigen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen (vgl. Art. 137 Abs. 2 DBG).

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder nur ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Steuerbehörde zur Zahlung der nicht einbehaltenen Steuer. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann die zu wenig abgezogenen Quellensteuern beim quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nachfordern (vgl. Art. 138 Abs. 1 DBG).

Können zu wenig abgezogene Quellensteuern nicht beim Schuldner der steuerbaren Leistung nachgefordert werden, bleibt die direkte Nachforderung beim quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer durch die zuständige Steuerbehörde vorbehalten ...

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