Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Tätigwerden für das Unternehmen
„... in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, ...“
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Personenverschiedenheit zwischen Vertreter und Vertretenem. Vertreter und Vertretener müssen verschiedene Personen im abkommensrechtlichen Sinne sein, wie sich aus der Formulierung „[...] Person [...] für ein Unternehmen [...]“ ableiten lässt. Dies gilt uneingeschränkt bei Einzelunternehmen und den zur Geschäftsführung einer Personengesellschaft befugten Gesellschaftern, da ein und dieselbe Person nicht zugleich Vertreter und Vertretener sein kann. Differenzierter wurde die Situation in der Vergangenheit jedoch im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Organ (oder dessen Mitgliedern) diskutiert, da insoweit beide verschiedene Personen im abkommensrechtlichen Sinne sind. Nachdem der BFH diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 noch offen gelassen hatte, hat sich das Gericht in einer jüngeren Entscheidung dafür ausgesprochen, dass Organe von juristischen Personen ständige Vertreter i.S. von § 13 AO und Vertreterbetriebsstätten i.S. von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DBA-Luxemburg 1958/1973 sein können. Der BFH weist dabei insbesonde...