Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Anwendungsbereich der Vorschrift
802
Gewinne. Gewinne sind diejenigen i.S.d. Abs. 1 (s. Rz. 20) und der in Abs. 7 behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (s. Rz. 694). Zur Vermeidung einer Wortwiederholung werden sowohl der Begriff „Gewinne“ als auch der Begriff „Einkünfte“ nacheinander verwendet, ohne dass hiermit inhaltliche Unterschiede verbunden sind. Der Begriff „Gewinn“ ist weit zu verstehen und umfasst alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens.
803
Behandlung in anderen Artikeln des Abkommens. In anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden diejenigen Einkünfte, die Gegenstand einer der übrigen Zuweisungsnormen über die Besteuerungszuständigkeit (Art. 6-20) sind. Nicht gemeint ist Art. 21, der als Auffangvorschrift nur subsidiär anwendbar ist (s. Art. 21 Rz. 3) und deshalb hinter Art. 7 zurücktritt (s. aber Rz. 864 f.).
804
Innerstaatliche Einkunftsarten. Der in Abs. 8 bestimmte Vorrang anderer Zuweisungsnormen (Art. 6-20) gilt auch (und gerade) dann, wenn Einkünfte nach innerstaatlichem Recht aus einer anderen Einkunftsart in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden (s. Rz. 21, 25 ff.). In diesem Fall sind deshalb ...