Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Teilzeitbeschäftigte
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Teilzeitbeschäftigter. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist es für die Frage der Grenzgängereigenschaft wie bei einem Vollzeitbeschäftigten unschädlich, wenn er an bis zu 60 Tagen berufsbedingt nicht an den Wohnort zurückkehrt. Daher führt allein der Hinweis auf eine Teilzeitbeschäftigung von 80 % und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht zu einer anteiligen Kürzung der Nichtrückkehrtage, wenn aus den vorgelegten Arbeitsverträgen geschlossen werden kann, dass die Arbeitszeit nicht auf einzelne Tage der Woche beschränkt ist. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der „betriebsüblichen“ Arbeitstage für Vollzeitbeschäftigte zu den vereinbarten Arbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten herabzusetzen. Im Änderungsprotokoll vom findet sich in Art. 22 Abs. 2 Nr. 5. i) sinngemäß die gleiche Regelung:
„Bei Teilzeitbeschäftigten, die stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäft...