Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verbot der Diskriminierung von Unternehmen aufgrund ausländischen Kapitalbesitzes oder ausländischer Kontrolle (Abs. 3)
41
Allgemeines. Erb. Art. 11 Abs. 3 ergänzt die Abs. 1 und 2. Schützen diese den Steuerpflichtigen gegen Diskriminierung aufgrund staatsrechtlicher und steuerrechtlicher Zugehörigkeit zum anderen Vertragsstaat, verbietet Erb. Art. 11 Abs. 3 eine Schlechterstellung bestimmter ansässiger Unternehmen aufgrund der Ansässigkeit (= steuerlichen Zugehörigkeit) des Inhabers des Kapitals oder der Kontrolle. Wie Erb. Art. 11 Abs. 2 schützt auch Abs. 3 den Inhaber des Unternehmens, nicht das Unternehmen selbst (vgl. auch Rz. 33). Denn nur der Inhaber ist als Rechtssubjekt, wie in Erb. Art. 11 Abs. 3 vorausgesetzt (vgl. Rz. 50), einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen. Nicht von Erb. Art. 11 Abs. 3 geschützt ist der Inhaber des Kapitals oder der Kontrolle.
S. 26
42
Praktische Bedeutung. Die praktische Bedeutung der Vorschrift für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist sehr gering. Das liegt zum einen daran, dass in aller Regel natürliche Personen der Erbschaftsteuer (und damit in Zusammenhang stehende Pflichten) unterworfen sind, die alle...