Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Einkünfte aus der Beteiligung
735
Beteiligungseinkünfte. Abs. 7 Satz 1 bezieht sich auf Einkünfte des an der Personengesellschaft Beteiligten. Für Vermögenswerte fehlt eine entsprechende Regelung. Doch dürfte für den Bereich der Vermögensbesteuerung Art. 22 Abs. 2 zu denselben Ergebnissen führen.
a) Arten der Einkünfte
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Gewerbliche Einkünfte. Abs. 7 Satz 1 erfasst alle gewerblichen Einkünfte (s. Rz. 694) aus der Beteiligung an der Personengesellschaft. Die Vorschrift stellt insbesondere nicht darauf ab, ob es sich um positive (Gewinne) oder um negative Einkünfte (Verluste) handelt. Ebenso wie Abs. 1 greift sie deshalb in beiden Fällen gleichermaßen ein. Zu Einkünften im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen vgl. Rz. 743 ff.
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Vorweggenommene und nachträgliche Einkünfte. Ebenso erfasst Abs. 7 Satz 1 ohne Einschränkung auch vorweggenommene und nachträgliche Beteiligungseinkünfte (s. Rz. 207). Ob und inwieweit solche vorliegen, richtet sich nach den Regelungen im Steuerrecht des jeweils besteuernden Vertragsstaats, für Zwecke der deutschen Besteuerung also nach deutschem Recht (s. Rz. 92).
738-739
Einstweilen frei.