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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

8.2 Wechsel von einem Kanton mit Jahresmodell zu einem Kanton mit Monatsmodell

Der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellensteuern ab dem Folgemonat des Kantonswechsels ausschliesslich mit dem anspruchsberechtigten Kanton (mit Monatsmodell) nach dessen Tarif ab.

Nach dem Kantonswechsel erfolgte Einmalzahlungen (bspw. Boni, 13. Monatsgehalt, Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen) oder Änderungen des Einkommens haben keinen Einfluss auf die Ermittlung des satzbestimmenden Jahreseinkommens für die Zeit, in welcher der Kanton mit Jahresmodell anspruchsberechtigt war. Die Abrechnungen sind wie bei einem unterjährigen Ein- bzw. Austritt vorzunehmen.

Beispiel:
  • Ein lediger Steuerpflichtiger arbeitet vom 1. Januar bis mit einem Pensum von 100 % beim gleichen Arbeitgeber. Er erzielt einen Bruttojahreslohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 65 000.00 (CHF 5'000.00 × 12 + CHF 5 000.00) und erhält im Februar 2021 einen Bonus von CHF 30 000.00 ausbezahlt. Am verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Tessin in den Kanton Bern.

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    Monat
    Jan.
    Feb.
    ....
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