Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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8.2 Wechsel von einem Kanton mit Jahresmodell zu einem Kanton mit Monatsmodell
Der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellensteuern ab dem Folgemonat des Kantonswechsels ausschliesslich mit dem anspruchsberechtigten Kanton (mit Monatsmodell) nach dessen Tarif ab.
Nach dem Kantonswechsel erfolgte Einmalzahlungen (bspw. Boni, 13. Monatsgehalt, Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen) oder Änderungen des Einkommens haben keinen Einfluss auf die Ermittlung des satzbestimmenden Jahreseinkommens für die Zeit, in welcher der Kanton mit Jahresmodell anspruchsberechtigt war. Die Abrechnungen sind wie bei einem unterjährigen Ein- bzw. Austritt vorzunehmen.
Ein lediger Steuerpflichtiger arbeitet vom 1. Januar bis mit einem Pensum von 100 % beim gleichen Arbeitgeber. Er erzielt einen Bruttojahreslohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 65 000.00 (CHF 5'000.00 × 12 + CHF 5 000.00) und erhält im Februar 2021 einen Bonus von CHF 30 000.00 ausbezahlt. Am verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Tessin in den Kanton Bern.
Tabelle in neuem Fenster öffnenMonatJan.Feb.....